Ordnungen

Hier befinden sich Ordnungen die bei Nutzung, Anwesenheit und das Vereinsleben verpflichtend sind.

Satzung

Aktuelle Satzung mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 02.04.2025: Satzung_ZAM_250402.pdf

Außer Kraft getretene ältere Versionen:

Geschäftsordnung des Vorstands und des Beirats

Präambel

Diese Geschäftsordnung gilt für den Vorstand nach § 6 (3) der Satzung, den Beirat nach § 7 der Satzung, sowie die Leitung und Geschäftsführung nach § 10 (5) der Satzung. Sie regelt die interne Arbeitsweise und Aufgabenverteilung innerhalb dieser Gremien, das Verhältnis zwischen ihnen, ihre Versammlungen, und Verfahrensfragen innerhalb des Vereins.

In dieser Geschäftsordnung werden folgende Begriffe für die verschiedenen Gremienzusammensetzungen verwendet:

§ 1 Allgemeine Sitzungsregeln

Die folgenden Regelungen gelten für alle Versammlungen von Beirat oder Vorstand (im Folgenden „Gremium" genannt) gleichermaßen.

  1. Die Tagesordnung wird von der jeweiligen Versammlungsleitung aufgestellt. Sie muss alle Anträge der Gremiumsmitglieder enthalten, die bis 96 Stunden vor der Sitzung bei der Versammlungsleitung eingegangen sind.
  2. Die Einladung zu Versammlungen mit Bekanntgabe der Tagesordnung muss bis 48 Stunden vor dem Sitzungstermin erfolgen. Von der Frist kann abgewichen werden, wenn alle stimmberechtigten Gremienmitglieder sich damit in Schriftform einverstanden erklären.
  3. Gegenstand von Beratung und Abstimmung sind nur die in der Tagesordnung festgelegten Punkte. Angelegenheiten, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, werden zur Beratung und Beschlussfassung nur zugelassen, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder des Gremiums der Ergänzung des Themas zustimmen. Von bei der Sitzung abwesenden Mitgliedern kann diese Zustimmung auch nachträglich in Textform eingeholt werden, wobei entsprechende Beschlüsse erst mit erfolgter Zustimmung gültig werden. Zur eigentlichen Abstimmung über den Tagesordnungspunkt sind nur die anwesenden Mitglieder des Gremiums berechtigt.
  4. Von allen Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen. Es muss Datum und Uhrzeit der Sitzung enthalten, eine Anwesenheitsliste mit Namen der teilnehmenden Personen, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Tagesordnung, Anträge zur Tagesordnung, sowie die Beschlüsse unter Angabe des jeweiligen Abstimmungsergebnisses. Das Protokoll ist binnen maximal 14 Tagen, jedoch spätestens 48 Stunden vor der nächsten Sitzung jeder zur Teilnahme an der Sitzung berechtigten Person zur Verfügung zu stellen. Jede dieser Personen kann innerhalb von weiteren zwei Wochen nach Zurverfügungstellung in Textform Einwände erheben. Über diese Einwände wird auf der folgenden Sitzung desselben Gremiums entschieden. Sollten bis zum Ablauf der Frist keine Einwendungen erhoben werden, gilt das Sitzungsprotokoll als genehmigt.
  5. Sofern die Mitgliederversammlung ein Vereinsmitglied zur Schriftführung bestellt hat, das nicht selbst Mitglied des Gremiums ist, ist dieses Vereinsmitglied mit Sitz- und Rederecht zu den Versammlungen einzuladen und mit der Protokollführung zu beauftragen. Falls diese Protokollführung verhindert ist, oder wenn vertrauliche Themen verhandelt werden, insbesondere Personalfragen, ist zu Beginn der Sitzung eine andere an der Versammlung teilnehmende Person mit der Protokollführung zu beauftragen. Diese Person darf nicht mit der Versammlungsleitung identisch sein.
  6. Beschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail sind zulässig. Der 1. Vorstand legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Sie beträgt im Regelfall 4 Tage ab Zugang der Email, in dringenden Fällen kann sie jedoch auf mindestens 48 Stunden reduziert werden. Die Email gilt mit Absendung als zugegangen, außer es ist ein technisches Problem nachweisbar, das die Zustellung verhindert oder verzögert hat. Widerspricht ein stimmberechtigtes Versammlungsmitglied innerhalb der Frist, muss der 1. Vorstand zu einer Sitzung einladen.
§ 2 Sitzungen des Vorstands
  1. Der 1. Vorstand leitet die Sitzungen des Vorstands. Ist der 1. Vorstand verhindert, leitet der 2. Vorstand die Sitzung.
  2. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt, jedoch mindestens einmal jährlich. Auf Antrag eines Vorstandsmitglied muss eine Sitzung einberufen werden.
  3. Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich. Die Zulassung weiterer Personen kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließen.
  4. Stimmberechtigt sind nur Vorstände gemäß § 6 der Satzung. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
§ 3 Sitzungen des Beirats
  1. Der 1. Vorstand leitet die Sitzungen des Beirats. Ist der 1. Vorstand verhindert, leitet der 2. Vorstand die Sitzung.
  2. Sitzungen des Beirats finden nach Bedarf statt, mindestens jedoch 4 mal im Jahr. Die Termine werden vom Vorstand festgelegt.
  3. Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich. Die Zulassung weiterer Personen kann der Beirat mit einfacher Mehrheit beschließen. Die Mitglieder der Leitung, der Geschäftsführung und weiterer Teams (siehe § 6) nehmen regelmäßig an den Sitzungen teil.
  4. Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder des Beirats. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
§ 4 Übertragung von Aufgaben an Dritte

Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB können mit Einwilligung des Vorstands, unter Beibehaltung ihrer Verantwortung für ihren Geschäftsbereich, Dritte mit der Erledigung bestimmter Aufgaben beauftragen. Das zuständige Vorstandsmitglied übernimmt für die beauftragten Personen die notwendigen Kontroll- und Überwachungsaufgaben.

§ 5 Leitung und Geschäftsführung

Nach § 10 (5) ist die Erledigung der laufenden Geschäfte einer vom Verein angestellten Geschäftsführung zu übertragen. Während der ersten 18 Monate des Vereinsbetriebs, bzw. bis eine entsprechende Finanzierung etabliert und der Makerspace eröffnet ist, bleibt dies optional. Dies gilt ebenso für die Technische und die Künstlerische Leitung.

§ 6 Interne Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung

Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstände sind in der Satzung geregelt.

Der Beirat einigt sich über thematische Zuständigkeiten der einzelnen Beiräte und dokumentiert diese. Sie sind im Rahmen der Beiratsbeschlüsse berechtigt, die ihnen zugeordneten Themen eigenständig zu bearbeiten und erstatten dem Beirat darüber Bericht.

Der Beirat kann Teams bilden, die vorübergehend oder dauerhaft eigenständig die ihnen zugewiesenen Aufgaben übernehmen. Der Beirat benennt die Mitglieder der Teams aus dem Kreis der Vereinsmitglieder. Alle Team-Mitglieder sind dem Beirat gegenüber berichtspflichtig und an seine Beschlüsse gebunden.

§ 7 Inkrafttreten

Die vorliegende Geschäftsordnung tritt mit Beschluss des Beirats vom 21.04.2021 in Kraft. Letzte Anpassung laut Beiratsbeschluss vom 25.03.2026.

Beitragsordnung

Beitragsordnung Betreiberverein ZAM e.V.

Stand MV 2025, gültig ab dem 01.04.2025.
Anpassung der Ermäßigungskriterien durch Beiratbeschluss vom 23.04.2025.

  1. Ordentliche Mitgliedschaft
    • Der Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt 25 Euro pro Monat.
    • Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag anteilig berechnet, wobei angefangene Monate vollumfänglich fällig werden.
  2. Einzelpersonen-Fördermitgliedschaft für natürliche Personen
    • Der Monatsbeitrag für Einzelpersonen-Fördermitglieder beträgt 5 Euro pro Monat.
    • Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag anteilig berechnet, wobei angefangene Monate vollumfänglich fällig werden.
  3. Institutionelle Fördermitgliedschaft für Firmen, Institutionen und juristische Personen
    • Der Jahresbeitrag für Institutionelle Fördermitgliedschaft beträgt 500 Euro pro Jahr.
    • Bei unterjährigem Eintritt wird der volle Beitrag fällig.
  4. Zahlungsmodalität
    • Jahresbeiträge sind für das Kalenderjahr im voraus zu bezahlen, spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung.
    • Monatsbeiträge sind für den Kalendermonat im voraus zu bezahlen, spätestens 5 Tage nach Rechnungsstellung.
    • Zahlungen sind soweit möglich per SEPA-Lastschrift zu leisten. Dies reduziert den Verwaltungsaufwand erheblich.
    • Bei SEPA-Rücklastschrift, z.B. wegen fehlender Deckung, wird eine Aufwandspauschale von 10 Euro erhoben.
    • Sobald Zahlung per SEPA-Lastschrift möglich ist, kann für Zahlung ohne SEPA-Lastschriftmandats mit jeder Rechnungsstellung eine Mehraufwandspauschale von 2 Euro erhoben werden.
    • Die Zahlungsmodalitäten können vom Beirat per Beschluss angepasst werden.
  5. Reduzierte Beiträge für ordentliche Mitglieder
    • Unter folgenden Kriterien wird ein Ermäßigung von 50% auf den regulären Mitgliedsbeitrag pauschal gewährt:
      • ErlangenPass, Forchheim-Pass, Nürnberg-Pass, Fürth-Pass, herzoPASS
      • Schwerbehinderung (GdB≥50)
      • U18 (unter 18 Jährige)
      • in Ausbildung unter 27

    • Der Beirat kann die Kriterien für die Ermäßigung per Beschluss anpassen.
    • Der Vorstand kann in Einzelfällen bis zu 80% des regulären Mitgliedsbeitrags erlassen, wenn ein regulärer Beitrag wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
    • Der Beirat kann ordentlichen Mitgliedern für herausragende Verdienste 50% des Mitgliedsbeitrags in einem Jahr erlassen.
  6. Wechsel zwischen Mitgliedskategorien
    • Der Wechsel zwischen ordentlicher und Einzelpersonen-Fördermitgliedschaft wird unter folgenden Voraussetzungen ermöglicht:
      • Der Wechsel zur ordentlichen Mitgliedschaft ist jederzeit möglich.
      • Nach 6-monatiger ordentlicher Mitgliedschaft wird der Wechsel in die Fördermitgliedschaft zum Monatsende ermöglicht. Dies muss einen Monat im voraus angekündigt werden.
    • Der Beirat kann die Regelung für den Wechsel zwischen der ordentlichen Mitgliedschaft und der Einzelpersonen-Fördermitgliedschaft per Beschluss anpassen.
  7. Gültigkeit
    • Diese Beitragsordnung wurde der Mitgliederversammlung am 02.04.2025 zum Beschluss vorgelegt und trat –per Beschluss– rückwirkend zum 01.04.2025 in Kraft.
  8. Übergangsregelung, gültig bis Ende April 2025
    • Es wird allen Mitgliedern ermöglicht, von der ordentlichen Mitgliedschaft in die Einzelpersonen-Fördermitgliedschaft zu wechseln.
    • Für Mitglieder, deren Mitgliedschaft spätestens im April 2025 endet, gilt die bisherige Beitragsordnung fort.
    • Bereits nach der bisherigen Beitragsordnung vorab bezahlte Beiträge werden mit den neuen Beiträgen verrechnet.

Handhabung von Ermäßigungsanträgen

  1. Ermäßigungsgrund und -gültigkeit muss vom Mitglied genannt werden.
    Der Grund muss aus der Kriterienliste der Beitragsordnung stammen.
  2. Ein Nachweis muss nur auf Nachfrage von Vereinsseite erbracht werden.

Hausordnung

Grundsätze

  1. Wir gehen respektvoll mit den Menschen in ihrer Vielfalt um.

  2. Wir gehen pfleglich mit Haus, Gerät und Material um.

  3. Das ZAM ist eine vielfältige und offene Gemeinschaft. Wir unterstützen einander.

  4. Das Konflikt-Team moderiert Konflikte, die sich aus dem Miteinander ergeben.

  5. Wer dieses Miteinander stört oder dem ZAM schadet, kann des Ortes verwiesen werden.

  6. Handlungen, die Menschen gefährden, oder Bedrohungen von Anwesenden werden nicht geduldet und kann zu einem sofortigen Ausschluss aus dem ZAM führen.

Die Grundsätze gelten für alle Anwesenden im ZAM, aber auch in der Kommunikation über virtuelle Angebote und Plattformen die das ZAM anbietet, sowie für die Inhalte welche im ZAM geschaffen oder über das ZAM verteilt werden.

Detailregelungen sind im Verhaltenskodex festgelegt - obenstehende Grundsätze dienen als kurze Handreichung für den Alltag.

0. Bei Notfällen und Problemen

Bei Gefahr: Notruf! 112 Feuerwehr/Rettungsdienst oder 110 Polizei

Wo?

Wer ruft an?
Was ist geschehen?
Wie viele Betroffene?
Warten auf Rückfragen!

Verhalten im Brandfall ist in der Brandschutzordnung (Teil B) beschrieben.

Wenn dringend: Jochen Hunger 0171 938 16 12 oder Julian Hammer 0176 40 24 23 86 oder Michael Bausch 0172 999 46 62 anrufen.

Sonst: kontakt@betreiberverein.de

Verbandskasten

Befinden sich im Haupthaus in beiden Etagen neben dem Aufzug, sowie in allen Werkstattbereichen. Unfälle sind per Notfallversorgungsnachweis (Entnahme aus dem Verbandskasten) zu dokumentieren, und in eine der Geldboxen einzuwerfen.
Bei größeren Verletzungen (wenn mehr als ein Kratzer) ist zusätzlich eine Mail an vorstand@betreiberverein.de zu schreiben.

1. Regeln & Pflichten

Neben den oben genannten Grundsätzen gibt es folgende konkrete Regeln, welche von allen im ZAM zu beachten sind:

2. Hausrecht

Das Hausrecht geht vom Vorstand aus. 

Alle zugangsberechtigten Personen können und sollen bei akuten Verstößen gegen die genannten Grundsätze und Regeln handlungsfähig sein und sind deshalb vom Vorstand ermächtigt mittels kurzfristigem Hausverbot (bis 24 Stunden) deren Einhaltung durchzusetzen. Augenmaß, Angemessenheit und ein bestimmt höflicher Umgang ist dabei zu beachten.

Sollte es zu einem ausgesprochenem Hausverbot gekommen sein, ist der Vorstand per Mail (vorstand@betreiberverein.de) darüber zu informieren. Folgende Fragen sollten dabei beantwortet werden: Was und wann ist vorgefallen? Wer wurde durch wen des Hauses verwiesen? Gab es weitere Zeugen?

Längerfristige Hausverbote können nur durch den Vorstand ausgesprochen werden und werden schriftlich begründet.

3. Flächen & Zugang

Der Zugang zum und die Nutzung des ZAM unterliegt den nachfolgenden Regeln:

Auszug der nicht zum Aufenthalt und zur Nutzung freigegebene Gebäudebereiche sind:

Bereich

Grund

Alle Bereiche oberhalb der Küche im Turmhaus

Brandschutz

Die sogenannte “alte Wohnung”

Brandschutz

Alle Dachböden über den Wohnungen

Brandschutz

Der nur vom Turmhaus zugängliche Dachboden über dem Atrium

Brandschutz
Neue Wohnung Organisatorisch genutzer Bereich/vermieteter Bereich
Werkaus Dachgeschoss Organisatorisch genutzer Bereich/vermieteter Bereich
Schraubenlager
Organisatorisch genutzer Bereich

Wer eigenständigen Zugang bekommt, ist gesondert geregelt.

4. Projekt- und Lagerfläche

Projekte im ZAM verwirklichen

Die Projektflächen befinden sich aktuell im Aufbau, entsprechende Regelungen werden demnächst veröffentlicht.

Lagern im ZAM

Das ZAM kann Lagerplatz, im begrenzten Maße, für Tätigkeiten im ZAM zur Verfügung stellen. Dabei gelten folgende Regeln:

Bei Missachtung der Regeln oder Unerreichbarkeit geht der Lagerinhalt in das Eigentum des Betreibervereins über.

… bei Sonderfällen

Hast du mit einer Gruppe oder einem Projekt besondere Bedürfnisse an Platz, Zeiten oder ähnlichem, dann können persönliche Absprachen getroffen werden. Melde dich dazu mit einer Beschreibung deines Vorhabens und deiner Bedürnisse bei kontakt@zam.haus

Vereinseigentum

Alle privaten Gegenstände müssen mit dem Namen des Besitzers/der Besitzerin gekennzeichnet sein. Alles nicht explizit gekennzeichnen Dinge werden als Eigentum des Betreibervereins angesehen und ist so behandelt. Vereinseigentum wird nur nach Rücksprache mit dem Vorstand verkauft oder verschenkt; geringwertige Verbrauchsmaterialien (z.B. Abschnitte von Klebeband) dürfen sparsam genutzt werden.


Beschlossen vom Beirat am 8.4.2026

Brandschutzordnung (Teil B)

gemäß DIN 14096 – für alle Personen, die sich regelmäßig und/oder langfristig im Gebäude aufhalten.


Brände vermeiden

Brand- und Rauchausbreitung minimieren

Brandlastfreie Bereiche

In folgenden Bereichen dürfen keine brennbaren Materialien gelagert werden – auch nicht vorübergehend:

Hinweis: Nicht brennbare Materialien nach DIN 4102 A1, wie Metall oder Glas, gelten nicht als Brandlast.

Nutzungsfreie Bereiche

Folgende Bereiche dürfen nicht genutzt werden, weder zum Aufenthalt noch zu sonstigen Tätigkeiten:

Flucht und Rettung ermöglichen

Fluchtwege und zugehörige Türen dürfen nicht blockiert oder verstellt werden. Sie müssen jederzeit uneingeschränkt nutzbar sein. Entsprechende Türen sind mit “Freihalten Fluchtweg” beschriftet.

Die Schiebetür im Haupthaus zur Hauptstraße ist zu entriegeln, sobald sich im Erdgeschoss oder Obergeschoss Personen ohne eigenständigen Hauszugang aufhalten. Personen mit eigenständigem Hauszugang sind mit der Fluchtmöglichkeit über das Treppenhaus in Richtung Hauptstraße vertraut.

Verhalten im Brandfall

  1. Ruhe bewahren
  2. Andere warnen
  3. ggf. Löschversuch starten, wenn gefahrlos möglich
    Löschversuch an Geräten und Einrichtung möglichst mit CO2/Kohlendioxid-Löscher unternehmen, um Sachschaden gering zu halten. Diese sind in den meisten Werkstätten und vor Technikräumen zu finden.
  4. Evakuieren
    • Dabei Türen, Tore und Fenster schließen
    • Keine Aufzüge nutzen.
    • Hilfsbedürftigen ist zu helfen.
  5. Feuerwehr (112) rufen

    Wo?

    • Haupthaus: Hauptstraße 65, Erlangen
    • Werkhaus: Westliche Stadtmauerstraße 62, Erlangen
    • Metallwerkstatt und Seminarraum: Westliche Stadtmauerstraße 58, Erlangen

    Wer ruft an? Name der Meldenden.
    Was ist geschehen? Was brennt? z.B. Werkstatt, Küche, Dachstuhl.
    Wie viele Personen sind in Gefahr, betroffen oder verletzt?
    Warten auf Rückfragen!

  6. An Sammelstelle sammeln und abwarten
    Gegenüber vom E-Werk, bei den Fahrradständern.

Gebührenordnung

Stand: 2025-05-30
Gültig ab 2. Juni 2025. Änderungen vorbehalten.

1. Allgemeines

Diese Gebührenordnung regelt die Gebühren und weiteren Kosten, welche bei der Nutzung der Werkstätten für Gäst:innen, Mitglieder und gewerbliche Nutzende anfallen. Vermietungen, Veranstaltungen und über die offene Werkstattnutzung hinaus gehendes wird separat geregelt.

2. Nutzungsgebühren

2.1 Werkstattgebühr

Nutzergruppe Werkstattgebühr
Mitglied kostenlos, in Mitgliedsbeitrag enthalten
Gäst:in 10 € für 1 Tag
  3,50 € für 1 Stunde
Gewerbe 50 € für 1 Stunde

Hinweise zur Nutzung:

2.2 Freunde und Familie

Mitglieder und zahlende Tagesgäste können bis zu 2 Personen kostenlos mitbringen, durch die Begleitung entfällt deren Werkstattgebühr.

Kinder unter 14 sind grundsätzlich kostenlos, unter Begleitung.

2.3 Materialverbrauch

2.4 Gerätenutzung

2.5 Projektlagerung (Ausblick – diese Gebühr wird aktuell noch nicht erhoben)

Projektlager in einer Eurokiste (max. 60x40x32cm) oder auf einer Europalette (max. 120x80x100cm) ist möglich. Die Lagergebühr fällt pro Kiste/Palette an und ist für jeweils bis zu 4 Wochen vorab zu zahlen. Da eine aktive Nutzung erwünscht ist, ist eine längere Vorabzahlung nicht möglich.

Wochengebühren:

Nutzergruppe Eurokiste Europalette
Mitglied 1 € 10 €
Gäst:in 5 € 50 €
Gewerbe 25 € 100 €

Kisten/Paletten die 2 Wochen überfällig sind, werden entsorgt und eine Aufwandspauschale von 25 Euro bei Kisten und 100 Euro bei Paletten zzgl. zu der überfälligen Lagergebühr in Rechnung gestellt.

Andere Lageranforderungen können ggf. in den Werkstätten, nach Absprache, ermöglicht werden. Es wird eine angemessene Gebühr vereinbart, in Anlehnung an die hier beschriebenen Vorgaben.

2.6 Fachberatung (Ausblick – diese Gebühr wird aktuell noch nicht erhoben)

Für Beratungsleistungen, die den Rahmen der Öffnungszeitenbetreuung sprengt, kann eine Fachberatungsgebühr fällig werden.

Nutzergruppe Preis pro 15 Min
Mitglied 10 €
Gäst:in 15 €
Gewerbe 25 €

Einfache Projektberatung ist kostenlos, solang genug Zeit für die Betreuung aller bleibt. Wenn ein umfangreicherer Beratungsaufwand notwendig ist, kann eine Gebühr anfallen auf die die Betreuunenden vorab hinweisen werden.

Wir ermutigen alle Nutzenden sich gegenseitig zu unterstützen, ganz im Sinne des Austauschs.

2.7 24/7-Zugang (Ausblick – diese Gebühr wird aktuell noch nicht erhoben)

Mitglieder, die bestimmte (hier nicht genannte) Anforderungen erfüllen, können einen 24/7-Zugang erhalten.
Die Regeln rund um die Zugangsmodalitäten sind in der Hausordnung festgelegt.

Wer einen 24/7-Zugang hat, hat eine Zugangsgebühr von 1 €/Tag zu zahlen. Die Gebühr fällt für die Zeit der Zugangsberechtigung an, unabhängig von Nutzung.

Ausgenommen von der Zugangsgebühr sind ehren- und hauptamtliche Mitarbeitende, deren Tätigkeit ein Zugang erfordert.

3. Ab wann fällt die Werkstattgebühr an?

Kostenfrei

4. Verfügbarkeit der Ausstattung

5. Mitgliedschaftsgebühren

Siehe Beitragsordnung des Betreiberverein ZAM e.V.

6. Sozialtarife & Ermäßigungen

Entspechend der Beitragsordnung, wird bei Nachweis einer der folgenden Kriterien die Werkstatt- und Zugangsgebühr auf den halben Preis reduziert:

Materialkosten oder Gerätegebühren können nicht reduziert werden.

7. Zahlungsmodalitäten

8. Sonstige Bestimmungen

Regeln für eigenständigen Hauszugang

Der eigenständige Zugang zum Haus stellt die Grundlage für die selbstständige Nutzung des ZAM dar. Der Zugang zu bestimmten Gebäudeteilen kann weitere Anforderungen, bspw. Einweisungen, voraussetzen.

Der Zugang unabhängig von der Mitgliedschaft ist von diesen Regeln losgelöst.

1. Voraussetzungen

Ein Mitglied kann einen eigenständigen Zugang erhalten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

2. Freischaltung

Die Geschäftsleitung (GL) prüft den Antrag, kontaktiert die Vertrauenspersonen zur Bestätigung und schaltet den Zugang frei.

Im Zweifel entscheidet der Vorstand.

3. Pflichten

Der Zugang verpflichtet zu:

4. Beendigung oder Entzug

Der Zugang erlischt bei:

Übergang in neue Regelung

Wer zum 01.07.2025 Zugang hatte, hat bis zum 30.9.2025 Zeit, um die neuen Bedingungen zu erfüllen.

Geltung

Diese Regelung tritt mit Beschluss des Beirats vom 03.07.2025 in Kraft und gilt, bis der Beirat eine andere beschließt.


Prozess

für Mitglieder, die das Vertrauen* ausgesprochen bekommen:

  1. Vertrauensperson fordert Mitglied auf bei einer Hauseinweisung teilzunehmen:
    über den link: https://ticketing.zam.haus/ZAM/gebaeudeeinweisung/
    oder in Absprache mit Reinhold Flock

  2. nach der Hauseinweisung: gibt Mitglied der Vertrauensperson Bescheid. Vertrauensperson gibt Info zu erfolgter Hauseinweisung + ausgesprochenem Vertrauen an die GL

  3. GL schaltet den Zugang frei und informiert Mitglied

* Vertrauen durch ein Crew Mitglied oder ein Werkstattleitung oder zwei langjährig Zugangsberechtigte (kurz: Vertrauensperson)

für alle anderen gilt: bitte direkt an die GL wenden / gl@betreiberverein.de

Abfallleitfaden

Abfälle sind getrennt zu sammeln und entsprechend zu entsorgen.

Weitere Regelungen:

Weitere Infos: https://erlangen.mein-abfallkalender.online/abfall_abc 

ZAM Werkstattordnung

Diese Werkstattordnung ergänzt die ZAM Hausordnung und konkretisiert Regeln für den sicheren Betrieb der Werkstätten.

Werkstätten sind Arbeitsbereiche mit erhöhtem Gefährdungspotential. Der Aufenthalt und das Arbeiten in den Werkstätten setzt besondere Aufmerksamkeit, Umsicht und die Einhaltung folgender Regeln voraus.

Für den Umgang miteinander, Zusammenarbeit und Konfliktlösung gilt ergänzend der Verhaltenskodex des ZAM.

1. Allgemeine Verhaltensregeln

Hinweise und Beschilderungen an Maschinen, Werkzeugen und Behältnissen sind zu beachten.

Den Anweisungen von Betreuenden sowie der Werkstattleitung ist Folge zu leisten.

Bei Unklarheiten Betreuung oder Werkstattleitung fragen.

Durch die Nutzung anfallende Gebühren sind zu entrichten und bei der eigenständigen Nutzung selbstständig abzurechnen.

Arbeiten in den Werkstätten ist unter Einfluss von Alkohol oder anderen Drogen verboten. Gleiches gilt bei Einschränkungen durch Medikamente, gesundheitliche Beeinträchtigungen oder eine persönliche Verfassung, die die Sicherheit gefährden.

Persönliche Schutzausrüstung

Je nach Tätigkeit ist geeignete persönliche Schutzausrüstung (PSA) zu tragen, insbesondere:

An rotierenden Maschinen dürfen keine Handschuhe getragen werden! Lange Haare, lose Kleidung und Schmuck müssen gesichert werden.

PSA steht in den Werkstätten zur Nutzung bereit. Stahlkappen-Überzieher sind in Holz- und Metallwerkstatt vorhanden.

Verhalten an und um Maschinen

Personen, die an Maschinen arbeiten, dürfen nicht von hinten oder von der Seite angesprochen werden, um Schreckreaktionen zu vermeiden.

Am Boden eingezeichnete Gefahrenbereiche (gelb/schwarz) sind zu beachten und Aufenthalt in diesen Bereichen ist während des Maschinenbetriebs zu vermeiden.

Ordnung und Sauberkeit

Arbeitsplätze und Ausstattung sind sauber zu hinterlassen.

Werkstätten sind gemeinschaftlich genutzte Arbeitsbereiche. Alle Nutzenden tragen Verantwortung dafür, dass Maschinen, Werkzeuge und Arbeitsplätze sicher und für andere nutzbar bleiben.

Einweisungspflicht

Die Einweisungspflicht kann sich auf Werkstätten, Werkstatbereiche oder auf einzelne Maschinen, Werkzeuge und Verfahren beziehen.

An Geräte und Maschinen ist die Einweisungspflicht Grün(✓)/Gelb(!)/Rot(x) gekennzeichnet:

2. Verantwortungsstruktur

Die Verantwortungsstruktur in der Werkstatt ist:

Vorstand → Technische Leitung → Werkstattleitung → Betreuung → Unterstützung → Personen mit Werkstattzugang

Die Verantwortungsstruktur legt fest, wer im Werkstattbetrieb Entscheidungen treffen darf und wessen Anweisungen zu befolgen sind.

Sie dient insbesondere dazu, Verantwortlichkeiten für Sicherheit, Betrieb und Organisation der Werkstatt zu klären. Anweisungen von Personen mit höherer Verantwortung sind zu befolgen. Eine übergeordnete Rolle kann Entscheidungen nachgeordneter Rollen überstimmen.

Werkstattleitung

Die Rolle Werkstattleitung wird vom Beirat vergeben.

In Ausübung dieser Rolle verantwortet die Werkstattleitung den Betrieb einer Werkstatt.

Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

Betreuung

Die Rolle Betreuung kann von der Werkstattleitung an Personen vergeben werden, wenn sie über ausreichende Erfahrung, Kenntnisse der Werkstatt sowie das Vertrauen der Werkstattleitung verfügen.

In Ausübung dieser Rolle betreuen Betreuende die Werkstatt eigenständig. Sie unterstützen Nutzende, achten auf die Einhaltung der Regeln und sorgen für einen sicheren und freundlichen Werkstattbetrieb. Sie ermöglichen den Zugang zur Werkstatt und beaufsichtigen den Betrieb.

Wer aktuell die Betreuungsrolle übernimmt, wird im Ehrenamtsplaner durch eine Schichteintragung dokumentiert.

Unterstützung

Die Rolle Unterstützung kann von der Werkstattleitung an Personen vergeben werden, wenn sich die Person im Werkstattbetrieb engagieren und schrittweise Verantwortung übernehmen möchte und ein entsprechendes Vertrauen (ggf. ein Vertrauensvorschuss) der Werkstattleitung besteht. Dies kann auch als Probephase verstanden werden.

In Ausübung dieser Rolle übernehmen Unterstützende Aufgaben unter Anleitung von Betreuung oder Werkstattleitung und wirken beim Betrieb, der Wartung und der Organisation der Werkstatt mit. Eine eigenständige Betreuung der Werkstatt ist in dieser Rolle nicht vorgesehen.

Wer aktuell die Betreuungsrolle übernimmt, wird im Ehrenamtsplaner durch eine Schichteintragung dokumentiert. Auch Personen mit der Rolle Betreuung können sich als Unterstützung eintragen.

Die Rolle dient dazu, Erfahrung im Werkstattbetrieb zu sammeln und schrittweise Verantwortung zu übernehmen. Unterstützende können sich auf diesem Weg zur Betreuung weiterentwickeln.

Personen mit Werkstattzugang

Diese Rolle entsteht durch eine Einweisung zur eigenständigen Nutzung der Werkstatt (siehe Abschnitt 6 „Eigenständiger Zugang zu Werkstätten“).

In Ausübung dieser Rolle dürfen Personen den Werkstattbereiche und Maschinen im Rahmen ihrer Einweisung eigenständig nutzen sowie gemeinsam mit Gästen arbeiten.

Nutzende ohne Werkstattzugang

Personen ohne entsprechende Einweisung zur eigenständigen Nutzung der Werkstatt dürfen diese nur unter Betreuung nutzen.

Kurs- und Workshopleitende

Kurs- oder Workshopleitende sind während ihres Kurses für Durchführung und Ablauf verantwortlich.

Sie sind entweder selbst betreuende Person oder werden durch eine Betreuung begleitet, die die Aufgaben der Werkstattbetreuung übernimmt.

3. Werkstattgruppen und Organisation

Werkstattgruppen bestehen aus Betreuenden und Unterstützenden der jeweiligen Werkstatt, koordiniert von der jeweiligen Werkstattleitung. Die Aufnahme in die Werkstattgruppe erfolgt durch die Werkstattleitung. Eine Mitwirkung im Werkstattbetrieb ist nur als unterstützende oder betreuende Person sowie auf Einladung oder in Absprache mit der Werkstattleitung möglich.

Die Gruppe trägt eine besondere Verantwortung für die Repräsentation und den sicheren wie auch respektvollen Betrieb der Werkstatt. Ihre Mitglieder handeln im Sinne des Verhaltenskodex des ZAM und nehmen eine Vorbildrolle gegenüber anderen Nutzenden ein.

Dazu gehört insbesondere:

Die Werkstattleitung entscheidet über Mitgliedschaft in der Werkstattgruppe sowie den Status als Betreuung und Unterstützung.

Organisation

Werkstattorganisationstreffen dienen der Abstimmung, Meinungsbildung und Koordination innerhalb der Werkstattgruppe.

Der Mattermost-Werkstatt-Orga-Kanal dient der internen Kommunikation, kann aber öffentlich zugänglich sein.

Der Werkstatt-Orga-Mailverteiler dient als Kontaktadresse, insbesondere für externe Anfragen. Dieser wird von der Werkstattleitung gemeinsam mit den Mitgliedern der Werkstattgruppe betreut.

4. Nutzung elektrischer Geräte

Vor der Nutzung elektrischer Geräte ist eine Sichtprüfung durchzuführen.

Bei beschädigten Kabel, Stecker oder Gehäuse darf das Gerät nicht verwendet werden.

Löst eine Sicherung oder ein FI-Schutzschalter aus, ist von einem Defekt auszugehen. Betrieb einstellen und melden.

5. Schäden, Defekte und Störungen

Bei Defekten gilt:

Nutzende haften für von ihnen verursachte Schäden und müssen über eine private Haftpflichtversicherung verfügen, die Schäden aus der Werkstattnutzung abdeckt.

6. Eigenständiger Zugang zu Werkstätten

Für den eigenständigen Zugang zu Werkstätten gelten folgende Voraussetzungen:

  1. Es muss ein allgemeiner Hauszugang zum ZAM bestehen.
  2. Zusätzlich kann eine Einweisung für den jeweiligen Werkstattbereich erforderlich sein.

Die Werkstattleitung entscheidet über Notwendigkeit, Inhalt und Umfang der Einweisungen.

Bei Fehlverhalten kann der Werkstattzugang durch die Werkstattleitung entzogen werden.

7. Alleinarbeit

Alleinarbeit ist grundsätzlich möglich, kann jedoch –je nach Gefährdung– untersagt sein.

Grundregel:

Wenn eine Person sich nach einem Unfall nicht mehr selbständig aus dem Gefahrenbereich bringen und Hilfe rufen kann, darf die Tätigkeit nicht allein ausgeführt werden.

In solchen Fällen muss eine zweite Person anwesend sein.

Diese Person muss:

Eine mündliche Einweisung durch die arbeitende Person kann ausreichen.

8. Entsorgung

Unser Abfallleitfaden ist zu beachten.


Beschlossen durch den Beirat am 2026-03-25.