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Beitragsordnung draft 2026

Beitragsordnung Betreiberverein ZAM e.V.

Stand MV 2026, gültig ab dem xx.xx.2026.

  1. Ordentliche Mitgliedschaft

    • Der Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt 25 Euro pro Monat.

      1. Der
          Mitgliedsbeitrag für ehrenamtlich tätige ordentliche Mitglieder beträgt 5 Euro pro Monat.
        • Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag anteilig berechnet, wobei angefangene Monate vollumfänglich fällig werden.
        • Der Beirat legt per Beschluss Kriterien fest, nach denen der Vorstand die Einstufung eines Mitglieds als ehrenamtlich tätig entscheidet. Der Vorstand kann diese Entscheidung operativ delegieren oder automatisieren, sofern sich die Kriterien dafür eignen.
      2. Einzelpersonen-Fördermitgliedschaft für natürliche Personen
        • Der Monatsbeitrag für Einzelpersonen-Fördermitglieder beträgt 5 Euro pro Monat.
        • Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag anteilig berechnet, wobei angefangene Monate vollumfänglich fällig werden.
      3. Institutionelle Fördermitgliedschaft für Firmen, Institutionen und juristische Personen
        • Der Jahresbeitrag für Institutionelle Fördermitgliedschaft beträgt 500 Euro pro Jahr.
        • Bei unterjährigem Eintritt wird der volle Beitrag fällig.
      4. Zahlungsmodalität
        • Jahresbeiträge sind für das Kalenderjahr im voraus zu bezahlen, spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung.
        • Monatsbeiträge sind für den Kalendermonat im voraus zu bezahlen, spätestens 5 Tage nach Rechnungsstellung.
        • Zahlungen sind soweit möglich per SEPA-Lastschrift zu leisten. Dies reduziert den Verwaltungsaufwand erheblich.
        • Bei SEPA-Rücklastschrift, z.B. wegen fehlender Deckung, wird eine Aufwandspauschale von 10 Euro erhoben.
        • Sobald Zahlung per SEPA-Lastschrift möglich ist, kann für Zahlung ohne SEPA-Lastschriftmandats mit jeder Rechnungsstellung eine Mehraufwandspauschale von 2 Euro erhoben werden.
        • Die Zahlungsmodalitäten können vom Beirat per Beschluss angepasst werden.
      5. Reduzierte Beiträge für ordentliche Mitglieder
        • Unter folgenden Kriterien wird ein Ermäßigung von 50% auf den regulären Mitgliedsbeitrag pauschal gewährt:
          • ErlangenPass, Forchheim-Pass, Nürnberg-Pass, Fürth-Pass, herzoPASS
          • Schwerbehinderung (GdB≥50)
          • U18 (unter 18 Jährige)
          • in Ausbildung unter 27

        • Der Beirat kann die Kriterien für die Ermäßigung per Beschluss anpassen.
        • Der Vorstand kann in Einzelfällen bis zu 80% des regulären Mitgliedsbeitrags erlassen, wenn ein regulärer Beitrag wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
        • Der Beirat kann ordentlichen Mitgliedern für herausragende Verdienste 50% des Mitgliedsbeitrags in einem Jahr erlassen.
      6. Wechsel zwischen Mitgliedskategorien
        • Der Wechsel zwischen ordentlicher und Einzelpersonen-Fördermitgliedschaft wird unter folgenden Voraussetzungen ermöglicht:
          • Der Wechsel zur ordentlichen Mitgliedschaft ist jederzeit möglich.
          • Nach 6-monatiger ordentlicher Mitgliedschaft wird der Wechsel in die Fördermitgliedschaft zum Monatsende ermöglicht. Dies muss einen Monat im voraus angekündigt werden.
        • Der Beirat kann die Regelung für den Wechsel zwischen der ordentlichen Mitgliedschaft und der Einzelpersonen-Fördermitgliedschaft per Beschluss anpassen.
      7. Mitglieder werben Mitglieder
        • Bei Werbung eines neuen Mitglieds durch ein bestehendes Mitglied kann beiden ein einmaliger Erlass des Monatsbeitrags gewährt werden.

        • Dem geworbenen Mitglied wird der erste Monatsbeitrag vollständig erlassen. Dem werbenden Mitglied wird im selben Monat der Beitrag bis zur Höhe des Beitrags des neuen Mitglieds erlassen.

        • Die Regelung gilt nur für Mitgliedschaften mit monatlicher Beitragszahlung.

        • Näheres zur Zuordnung und Abwicklung regelt der Beirat.

      8. Gültigkeit
        • Diese Beitragsordnung wurde der Mitgliederversammlung am 02.04.2025xx.xx.2026 zum Beschluss vorgelegt und trat –per Beschluss– rückwirkendtritt zum 01.04.202506.2026 in Kraft.
        • Sie ersetzt die Beitragsordnung vom 01.04.2025, vorbehaltlich der Übergangsregelung gemäß § 8.
      9. Übergangsregelung, gültig bis Ende April 2025Übergangsregelung
        • Es wird

          Sofern allendie Mitgliedernvom ermöglicht,Beirat vonfestgelegten Kriterien der ordentlichenEinordnung Mitgliedschaftehrenamtlich intätiger Mitglieder neue technische Voraussetzungen zur praktischen Umsetzung erfordern, bleibt der Mitgliedsbeitrag gemäß der vorigen Beitragsordnung bestehen, bis diese Voraussetzungen geschaffen sind.

        • Der Vorstand bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die Einzelpersonen-Fördermitgliedschaftneue zuRegelung wechseln.

        • angewendet
        • Fürwird.

          Mitglieder, deren Mitgliedschaft spätestens im April 2025 endet, gilt die bisherige Beitragsordnung fort.
        • Bereits nach der bisherigen Beitragsordnung vorab bezahlte Beiträge werden mit den neuen Beiträgen verrechnet.

      Handhabung von Ermäßigungsanträgen

      1. Ermäßigungsgrund und -gültigkeit muss vom Mitglied genannt werden.
        Der Grund muss aus der Kriterienliste der Beitragsordnung stammen.
      2. Ein Nachweis muss nur auf Nachfrage von Vereinsseite erbracht werden.